Ja – ältere Drohnen ohne C-Klassen-Label (sogenannte Bestandsdrohnen) darfst du weiterhin in der offenen Kategorie fliegen. Es kommt aufs Gewicht an, denn das bestimmt deine Unterkategorie.
Maßgeblich ist Artikel 20 der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – für Drohnen, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, kein C-Label haben und nicht selbst gebaut sind:
- Unter 250 g → Unterkategorie A1. Für Drohnen unter 250 g ist kein Kompetenznachweis vorgeschrieben.
- 250 g bis unter 25 kg → Unterkategorie A3 (weit weg von Menschen, mind. 150 m zu bebauten Gebieten). Dafür brauchst du mindestens den A1/A3-Kompetenznachweis.
Das betrifft die meisten älteren Mavic-, Air- oder Phantom-Modelle (ab 250 g) → A3.
Muss ich meine alte Drohne „zertifizieren" oder „nachrüsten"? Nein. Ein C-Label wird nachträglich nicht vergeben; die Einstufung läuft allein übers Gewicht. Eine „Zertifizierung" ist weder nötig noch möglich.
Die alte Übergangsfrist ist abgelaufen: Bis 31. Dezember 2023 galt eine großzügigere Regelung (z. B. unter 2 kg mit 50 m Abstand); sie ist ausgelaufen. Auch die deutsche LBA-Allgemeinverfügung vom 28.07.2022 war bis 31.08.2023 befristet. Seitdem gilt dauerhaft Artikel 20.
Sonderfall Tier-/Wildtierrettung: Über land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen darfst du zu Tierschutz-/Wildtierrettungszwecken (z. B. Rehkitzrettung) näher als 150 m fliegen. Details: Darf ich zur Wildtierrettung näher als 150 m an bebaute Gebiete fliegen?
Rechtsgrundlage: DVO (EU) 2019/947, Artikel 20 (Einordnung Bestandsdrohnen) und Artikel 22 (Übergangsfrist bis 31.12.2023); UAS.OPEN.040 (150 m in A3).