Ja – für Tierschutz und Wildtierrettung gibt es in Deutschland eine Sonderregelung, die vom normalen 150-Meter-Abstand der Unterkategorie A3 abweicht.
Seit dem 20. November 2024 gilt eine Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV): Über land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind geografische Gebiete zum Zweck des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet.
Was gilt dort konkret?
Innerhalb dieser Gebiete darfst du mit einer Drohne von 250 g bis 25 kg in der offenen Kategorie (Unterkategorie A3) vom Mindestabstand 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Stattdessen gilt:
- Der seitliche Abstand zu diesen Gebieten muss stets größer als 10 Meter sein, und
- der seitliche Abstand muss stets größer als die aktuelle Flughöhe der Drohne sein.
Wichtige Bedingungen:
- Die Erleichterung gilt nur, wenn du die Drohne ausschließlich für Tierschutz- bzw. Wildtierrettungszwecke einsetzt (z. B. Rehkitzrettung mit Wärmebildkamera). Nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken.
- Sie gilt über land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
- Gerade deshalb ist diese Regelung wichtig: Viele Rettungsdrohnen sind Bestandsdrohnen ohne C-Klasse und müssten sonst überall 150 m Abstand halten – in der zersiedelten deutschen Landschaft wäre eine Wildtierrettung damit oft unmöglich.
Hast du eine Drohne ohne C-Label? Wie du sie generell einordnest, liest du hier: DJI Mavic/Mini/Phantom ohne C-Label – darf ich die noch fliegen?
Rechtsgrundlage: BMDV-Allgemeinverfügung „Einrichtung von geografischen Gebieten zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung" (gültig ab 20.11.2024, §21h Abs. 4 LuftVO; Abweichung von UAS.OPEN.040(2)).