Maximale Flughöhe: 120 Meter über dem Boden (dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche). Bei hügeligem Gelände misst du die 120 m vom Boden direkt unter der Drohne. Sonderfall: In 50 m horizontalem Abstand zu einem künstlichen Hindernis über 105 m Höhe darfst du nur mit Erlaubnis des Hindernis-Verantwortlichen bis 15 m über dessen Höhe steigen.
Du musst die Drohne immer in direkter Sichtweite (VLOS) behalten. Wie du deine maximale VLOS-Distanz berechnest, erklären wir hier: VLOS-Distanz der Drohne berechnen.
Abstand zu unbeteiligten Personen – je nach Unterkategorie:
A1 (C0 / C1 / unter 250 g):
- Nie über Menschenansammlungen.
- Mit C0 oder einer Drohne unter 250 g darfst du über einzelne unbeteiligte Personen fliegen, solltest es aber möglichst vermeiden.
- Mit C1 gilt: Du fliegst bewusst nicht über unbeteiligte Personen. Passiert ein Überflug doch einmal unbeabsichtigt, ist das nicht verboten – du fliegst dann aber so schnell wie möglich wieder weg und hältst die Zeit über der Person so kurz wie möglich.
A2 (C2):
- Mindestens 30 m horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen.
- Reduzierbar auf mindestens 5 m, wenn die Drohne einen aktiven Langsamflugmodus hat und du Wetter, Leistung und Umgebung beurteilt hast.
- Faustregel „1:1-Regel": Der seitliche Abstand sollte mindestens so groß sein wie die Flughöhe (30 m hoch → mind. 30 m Abstand).
A3 (C2 / C3 / C4 – freiwillig auch C0/C1):
- Du fliegst nur dort, wo mit Sicherheit keine unbeteiligte Person gefährdet wird.
- Mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.
Wichtig für Deutschland – die geografischen Gebiete nach §21h LuftVO:
Über die EU-Regeln hinaus legt Deutschland in §21h Luftverkehrs-Ordnung geografische Gebiete mit eigenen Beschränkungen fest, die Vorrang haben. Auszug:
- Bundesfernstraßen (Autobahnen), Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen: seitlich 100 m Schutzbereich – Flug nur unter besonderen Bedingungen (Zustimmung des Betreibers bzw. definierte Höhen-/Abstandsregeln).
- Naturschutzgebiete: grundsätzlich gesperrt – Ausnahme u. a. nur mit Zustimmung oder ab 100 m Höhe und zweckgebunden (nicht zur Freizeit).
- Wohngrundstücke: nur mit Zustimmung des Eigentümers – oder mit einer Drohne unter 250 g ohne Sensor.
- Flughäfen/Flugplätze, Kontrollzonen, Industrieanlagen, Behörden, Krankenhäuser, Einsatzorte u. a.: jeweils eigene Schutzbereiche und Zustimmungspflichten.
- Gesetzestext: §21h LuftVO
Die EASA nennt für den Überflug von Straßen „Best Practices" – in Deutschland sind aber die geografischen Gebiete nach §21h LuftVO verbindlich. Prüfe aktuelle Zonen vor jedem Flug in der DFS-Drohnen-App bzw. -Karte.
Rechtsgrundlage: DVO (EU) 2019/947, UAS.OPEN.010/020/030/040; §21h LuftVO; EASA Guidelines open/specific (Issue 03).